Rechtsprechung
FG Köln, 23.04.2009 - 9 K 47/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anrechnung von Schenkungsteuer i.R.d. Berücksichtigung früherer Erwerbe gem. § 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG); Einmalige Berücksichtigung der Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ErbStG § 21; ErbStG § 14
Anrechnung von Schenkungsteuer im Rahmen der Berücksichtigung früherer Erwerbe - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Schenkungsteuer: - Anrechnung von Schenkungsteuer im Rahmen der Berücksichtigung früherer Erwerbe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 23.04.2009 - 9 K 47/07
- FG Köln, 23.04.2009 - 9 K 47/07 438
- BFH, 07.09.2011 - II R 58/09
- BVerfG, 16.08.2012 - 1 BvR 2777/11
Papierfundstellen
- EFG 2010, 438
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 12.02.2009 - C-67/08
Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - …
Auszug aus FG Köln, 23.04.2009 - 9 K 47/07
Dieser Sichtweise stehe auch nicht das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2009 (C - 67/08) entgegen, da sich dieses mit einem Fall des Auslandsvermögens i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG befasse, es im Streitfall jedoch um Auslandsvermögen i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG gehe.Er verweist zur Begründung im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung und ist insbesondere der Auffassung, dass der EuGH im Urteil vom 12. Februar 2009 (C - 67/08) klargestellt habe, dass eine zusätzliche Belastung mit deutscher Erbschaft- oder schenkungsteuer nicht gemeinschaftswidrig sei.
Der EuGH hat zuletzt (vgl. Urteil vom 12.02.2009 C-67/08, DStR 2009, 373) entschieden, dass die Mitgliedsstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts über eine gewisse Autonomie verfügen und deshalb nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem an die verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedsstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnis ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen.
- BFH, 17.10.2001 - II R 17/00
Berücksichtigung früherer Erwerbe
Auszug aus FG Köln, 23.04.2009 - 9 K 47/07
Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. Urteile vom 7. Oktober 1998 II R 64/96, BStBl II 1999, 25; vom 17. Oktober 2001 II R 17/00, BStBl II 2002, 52; vom 2. März 2005 II R 43/03, BStBl II 2005, 728).Sinn und Zweck des § 14 ErbStG erschöpfen sich vielmehr darin, zu verhindern, dass es innerhalb des Zusammenrechnungszeitraums zur mehrfachen Berücksichtigung des Freibetrags bzw. zu einem Progressionsvorteil durch Aufspaltung in mehrfache Erwerbsvorgänge kommt (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 II R 17/00, a.a.O.).
Denn berücksichtigte man die Summe aus der fiktiven Steuer für die Vorschenkungen und der ausländischen Schenkungsteuer, die über die eigentlich entstandene Schenkungsteuer hinausgeht, bei den späteren Schenkungsteuerfestsetzungen, so würden praktisch negative Steuerbeträge oder Erstattungsbeträge berücksichtigt, die das geltende Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht so nicht kennt (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 II R 17/00, a.a.O.).
- BFH, 02.03.2005 - II R 43/03
Ansatz des persönlichen Freibetrags bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe …
Auszug aus FG Köln, 23.04.2009 - 9 K 47/07
Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte mit Schenkungsteuerbescheiden vom 00.00.2006 die Steuerfestsetzungen gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO unter Beachtung des Urteils des BFH vom 2. März 2005 (II R 43/03, BStBl II 2005, 728).Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. Urteile vom 7. Oktober 1998 II R 64/96, BStBl II 1999, 25; vom 17. Oktober 2001 II R 17/00, BStBl II 2002, 52; vom 2. März 2005 II R 43/03, BStBl II 2005, 728).
- BFH, 07.10.1998 - II R 64/96
Berücksichtigung früherer Erwerbe
Auszug aus FG Köln, 23.04.2009 - 9 K 47/07
Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. Urteile vom 7. Oktober 1998 II R 64/96, BStBl II 1999, 25; vom 17. Oktober 2001 II R 17/00, BStBl II 2002, 52; vom 2. März 2005 II R 43/03, BStBl II 2005, 728).Die Vorschrift bezweckt also gerade nicht, sicherzustellen, dass der Erwerber im Rahmen der einzelnen Erwerbsvorgänge insgesamt nicht mehr Steuern zu zahlen hat, als er hätte bezahlen müssen, wenn es sich um einen einheitlichen Erwerbsvorgang in gleichem Umfang wie die Summe der Einzelzuwendungen gehandelt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1998 II R 64/96, a.a.O.).
- BFH, 16.01.2008 - II R 45/05
Verstößt die Doppelbelastung von Bankguthaben in Spanien mit deutscher und …
Auszug aus FG Köln, 23.04.2009 - 9 K 47/07
(vgl. zu den allgemeinen Regelungsgrundlagen des § 21 ErbStG nur den Vorlagebeschluss des BFH vom 16. Januar 2008 II R 45/05, BStBl II 2008, 623).
- BFH, 07.09.2011 - II R 58/09
Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben - Vereinbarkeit …
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 438 veröffentlicht.